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Der AI Act ist das weltweit erste Regelwerk zum Einsatz und zur Entwicklung von Systemen der Künstlichen Intelligenz. Es stellt den zukünftigen Einsatz von KI in der Europäischen Union umfassend dar und soll etwaige Risiken minimieren, die mit ihrer Verwendung verbunden sind sowie einen verantwortungsvollen Umgang mit KI-Technologien sicherstellen.
Beschrieben wird im AI Act unter anderem, was eine KI ist, welche Systeme komplett unbedenklich sind, bei welchen Systemen gewisse Bedingungen berücksichtigt werden müssen und welche KI-Tools schlichtweg zu risikobehaftet für einen Einsatz sind.
Die Umsetzung der Verordnung erstreckt sich von Juli 2024 bis in das Jahr 2030.
Der AI Act ist umfassend und komplex – daher bieten wir einen kompakten Überblick über den aktuellen Stand für Handwerksbetriebe sowie die Beratungsstrukturen von Kammern und Verbänden. Ziel ist es, abzuschätzen, welche Anforderungen voraussichtlich in den meisten Handwerksbetrieben gelten könnten. Die Einschätzungen sind nicht rechtsverbindlich und dienen nur als Anhaltspunkt zur eigenen Einordnung.
Nicht alle Bestimmungen des AI Act sind für jeden einzelnen Betrieb relevant. Wer KI lediglich einsetzt, hat deutlich weniger Pflichten als die Anbieter solcher Systeme. Oft hängt es vom Einzelfall ab, ob ein KI-System im Handwerksbetrieb unter den AI Act fällt.
In dieser Webinaraufzeichnung erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neue EU-KI-Verordnung: Es werden die wichtigsten Punkte genannt und erklärt, welche Pflichten für Handwerksbetriebe jetzt gelten.
Die Broschüre erklärt die wichtigsten Regelungen kurz und verständlich, bringt anschauliche Beispiele aus fiktiven Unternehmensszenarien und gibt konkrete Tipps, wie sich die Vorgaben einfach in die Praxis umsetzen lassen.
Erarbeitet wurde sie gemeinsam von zwölf Mittelstand-Digital Zentren – darunter auch das Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk.
Der AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Die Anforderungen des Gesetzes werden seither schrittweise umgesetzt.
Seit dem 2. Februar 2025 sind bestimmte KI-Anwendungen verboten und die Anforderungen an die KI-Kompetenz gelten. Laut Artikel 5 Absatz 1 zählen dazu unter anderem:
Solche Anwendungen spielen im Handwerk in der Regel kaum eine Rolle. Wichtig und zu beachten ist dagegen der Aspekt der KI-Kompetenz, auf den im nächsten Abschnitt näher eingegangen wird.
Seit August 2025 in Kraft sind zudem die Vorgaben für „Allgemeine KI-Modelle“. Diese richten sich vor allem an KI-Anbieter, die KI-Modelle und -Systeme für den Markt entwickeln (KI-Verhaltenskodex für allgemeine Zwecke) – im Handwerk also eher selten. Wer dennoch intensiver mit KI arbeitet und unsicher ist, kann sich an die Beauftragten für Innovation und Technologie der Handwerkskammern, Innungen oder Verbände wenden.
Orientierung bietet zudem der Compliance-Kompass der Bundesnetzagentur.
Bei Einsatz von Chatbots auf der Website, KI zum Zusammenfassen von E-Mails etc., gelten in der Regel nur einfache Transparenzpflichten, die weiter unten beschrieben werden.
Seit dem 02.08.2025 sollen die EU-Mitgliedsstaaten zuständige Behörden für die Umsetzung der KI-Verordnung benennen. In Deutschland war dies zunächst noch offen.
Nun steht fest: Die Bundesnetzagentur soll mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 11. Februar 2026 als zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, Marktüberwachungsbehörde sowie notifizierende Behörde fungieren. Sie übernimmt damit eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung der KI-Verordnung in Deutschland. Grundlage ist der vom Bundeskabinett am selben Tag beschlossene Entwurf des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes (KI-MIG). Der Entwurf muss nun noch durch Bundestag und Bundesrat, jedoch erwarten wir keine wesentlichen Änderungen.
Weitere Stellen auf Bundes- und Länderebene werden ergänzend eingebunden. Künftig werden verschiedene Instanzen eingerichtet, welche sowohl als Ansprechstelle für EndverbraucherInnen dienen, als auch eine Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben vornehmen und die von Herstellern eingereichten KI-Systeme auf Konformität prüfen.
Ab 2. August 2026: Der AI Act gilt vollständig – mit Ausnahme von Artikel 6 (1), der ab dem 2. August 2027 in Kraft tritt. Danach folgen weitere Fristen entsprechend der jeweiligen Artikel.
Die Vorgaben des AI Acts zum Umgang mit KI sind unbedingt zu beachten, damit ein sicherer, verantwortungsvoller Umgang mit KI gewährleistet werden kann.
In Artikel 4 sieht das Regelwerk zu KI-Kompetenzen folgendes vor:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach bestem Wissen und Gewissen sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Weiterbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, berücksichtigt werden.“
1. Einsatz zugekaufter KI
Hier wird der Anbieter des KI-Systems in der Regel eine umfangreiche Produktschulung halten. Diese sollte vom Handwerksbetrieb in jedem Fall wahrgenommen werden.
2. Einsatz freier KI-Systeme im Internet
Betriebe sind dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Personen, die mit KI-Systemen arbeiten, auch über ausreichende KI-Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit KI verfügen.
Nach aktuellem Stand (April 2025) sind hier Weiterbildungsangebote wie beispielsweise Webinare zu ChatGPT, Gemini, etc. von Kammern, Verbänden, Wirtschaftsförderungen und Mittelstand-Digital Zentren ausreichend. Diese Schulungen und Maßnahmen müssen dabei jeweils zum konkreten Einsatzbereich der KI passen.
Sollte zukünftig ein Nachweis über die Schulungen erforderlich sein, ist es ratsam, Teilnahmebescheinigungen ausstellen zu lassen und diese sicher aufzubewahren.
Die Bundesnetzagentur hat hierzu ein Hinweispapier zur Verfügung gestellt, welches auf die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und angepasster Schulungen hinweist. Zugleich wird darin klargestellt, dass für die Einhaltung von Artikel 4 des AI Act keine einheitliche Trainingsmaßnahme oder Zertifizierung vorgeschrieben ist.
Der AI Act unterscheidet KI-Anwendungen in vier Risikostufen: Von minimalem Risiko über begrenztes bis hin zu hohem und inakzeptablem Risiko. Die meisten Regelungen betreffen die beiden höchsten Stufen, die im Handwerk jedoch selten vorkommen. Entwickeln Sie selbst ein KI-System oder nehmen größere Änderungen vor, lassen Sie sich beraten, ob Sie erweiterte Anforderungen betreffen.
KI-Anwendungen mit minimalem Risiko – wie etwa Spamfilter – sind ohne zusätzliche Pflichten zulässig.
Bei begrenzten Risiken wie z.B. Chatbots, KI zur Erstellung von Text-, Bild- oder Audioinhalten oder Empfehlungsalgorithmen, gelten zusätzlich Transparenzpflichten. Das bedeutet: Nutzer sollten wissen, dass sie mit einer KI interagieren. Ein kurzer Hinweis auf der Website („Dieser Chatbot wird von KI unterstützt“) oder in der E-Mail-Signatur („Texte werden teilweise durch KI formuliert“) reicht in der Regel aus.
Bilder
Wenn Sie beispielsweise Ihren Chatbot auf der Website um die Funktion erweitern, Bilder aus dem Gesprächsverlauf zu erstellen, kann dies mit einem Wasserzeichen kenntlich gemacht werden.
Wenn Sie keine KI einsetzen, müssen Sie zunächst nichts tun, da die Schulungspflichten hierbei entfallen und Ihre Systeme nicht unter den AI Act fallen.
Wir empfehlen dennoch eine Basisschulung mit entsprechender Dokumentation: Was ist KI und wie wendet man sie an? So profitieren Sie vom Grundverständnis, falls künftig in eingekaufter Software KI im Hintergrund arbeitet oder Sie KI später gezielt einsetzen möchten.
Setzen Sie KI ein, denken Sie an folgende Checkliste:
Der AI Act ist ein umfangreiches Gesetz, das Handwerksbetriebe nicht verunsichern sollte.
Ergeben sich zukünftig Zweifel oder Unklarheiten, können Sie sich jederzeit an Ihre Handwerkskammern und Verbände wenden, die Ihnen gerne weiterhelfen.
Wir aktualisieren diesen Artikel fortlaufend und informieren Sie über wichtige Fristen und Änderungen. Halten Sie sich, sobald benannt, auch an die weiterführenden Informationen der deutschen Umsetzungsbehörden.
Besuchen Sie gerne auch unsere Veranstaltungen zum Thema!
Ansprechpartner
Stephan Blank
Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)
Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk
Tel. 030 20619 268
E-Mail blank@zdh.de